Lebensversicherung von 1871 a.G. München
Unternehmensprofil:  
Das Unternehmen: Seriös arbeitende kleinere Versicherung die 1871 in München gegründet wurde. Sie verfügt über eine sehr gute Reservequote und gehört deshalb auch zu den finanziell sehr stabilen Unternehmen.
BU-Rating: FF- (befriedigend) - Franke und Bornberg, BU-Rating
   
Leistungsbeschreibung:  
Was wird geleistet?

Zahlung der vereinbarten BU-Rente und Befreiung der Zahlungspflicht

Leistet bei Pflegebedürftigkeit

§ 1 (1) der Vertragsbedinungen

Abstrakte Verweisung Auf die abstrakte Verweisung wird verzichtet
Definition der Pflegebedürftigkeit:

Leistung ab 3 Verrichtung, bei denen Hilfe benötigt wird

§2 (5, 6) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich auf Dauer so hilflos ist, dass sie für die (...) genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Unfang tätlich der Hilfe einer anderen Person bedarf.

(...)Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig gewesen und benötigt sie täglich Hilfe durch eine andere Person bei mindesten drei (...) Verrichtungen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als (...) Berufsunfähigkeit. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraumes.

Ab wann wird geleistet?:

§1 (4) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Der Anspruch (...) entsteht (...) mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Prognosezeitraum:

Prognosezeitraum 6 Monate

§2 (1) der Vertragsbedinungen

Definition Berufsunfähigkeit:

§2 (1) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

(...) liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalles, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechst Monate ununterbrochen außerstande ist, bzw. sechs Monate außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Maßgebend ist das Tätigkeitsbild, wie eszuletzt in gesunden Tagen ausgeübt wurde

Berufswechsel bzw. Ausscheiden aus dem Beruf

Berufswechsel muss nicht angezeigt werden; Definition Berufsunfähigkeit bezieht sich auf den zuletzt ausgeübten Beruf;

§2 (1, 4) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Hat die versicherte Person innerhalb von 24 Monaten den Beruf vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gewechselt und hat sich dadurch die soziale Stellung verschlechtert, wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche Tätigkeit von dem Berufswechsel berücksichtigt, es sei denn, der Berufswechsel erfolgte auf ärztliches Anraten.

Scheidet die versicherte Person endgültig aus dem Berufsleben aus, und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung (...) darauf an, dass sie versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.Bei vorrübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Erziehungsurlaub oder Arbeitslosigkeit) bezieht sich die Prüfung der Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit, die zuletzt vor dem Ausscheiden ausgeübt wurde.

Umorganisation:

Auf Umorganisation wird nicht verzichtet.

§2 (2, 3) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

(...) oder als Selbstständige(r) nach zumutbarer Umorganisation des Betriebes, der Praxis oder ähnliches ausüben könnte. Eine Umorganisation des Betriebes kann dann als zumutbar gelten, wenn sie keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordert, sich keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen ergeben und sie betrieblich sinnvoll ist.

Dienstunfähigkeit

Eine Dienstunfähigkeitsklausel ist nicht enthalten.

Verzicht auf § 172 VVG

Kein Verzicht

§ 8 der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

(...) sind wir bei einer nicht nur vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs berechtigt, die Prämie (...) neu festzusetzen (...).

Verzicht auf § 41 VVG

Verzicht auf § 41

§ 8 der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Von der Möglichkeit des § 41 (...) werden wir keinen Gebrauch machen.

Spätere Erhöhung der Bu-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung

Ist nicht möglich!