Karlsruher Lebensversicherung AG
Unternehmensprofil:  
Das Unternehmen: Eine kleines aber gesundes Versicherungsunternehmen, das über sehr gute finanzielle Reserven verfügt.
BU-Rating/Test: F+ (noch befriedigend) - Franke und Bornberg, BU-Rating
   
Leistungsbeschreibung:  
Was wird geleistet?

Zahlung der vereinbarten BU-Rente und Befreiung der Zahlungspflicht

Leistet bei Pflegebedürftigkeit

§ 1 (1)der Vertragsbedinungen

Abstrakte Verweisung Auf die abstrakte Verweisung wird verzichtet
Definition der Pflegebedürftigkeit:

Leistung ab 3 Verrichtungen, bei denen Hilfe benötigt wird

§2 (6) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd so hilflos ist, dass sie (...) Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Unfang tätlich der Hilfe einer anderen Person bedarf. (...)

Ist die versicherte Person mindestens sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig und außerstande gewesen, mindestens drei (...) Verrichtungen auszuüben und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt dieser Zustand von beginn an als Berufsunfähigkeit.

Ab wann wird geleistet?:

§1 (4) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Der Anspruch (...) entsteht (...) mit Ablauf des Monats, in dem der Leistungsfall (...) eingetreten ist.

Prognosezeitraum:

Prognosezeitraum 6 Monate

§2 (1)) der Vertragsbedinungen (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Definition Berufsunfähigkeit:

§2 (1) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

(...) liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalles, die ärztlich nachzuweisen sind, a) voraussichtlich mindestens sechst Monate ununterbrochen außerstande sein wird

oder b) bereits sechs Monate außerstande gewesen ist,ihren versicherten Beruf auszuüben und sie auch keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgeht, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.In beiden Fällen gilt der beschriebenen Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit

Berufswechsel bzw. Ausscheiden aus dem Beruf

Berufswechsel muss nicht angezeigt werden; Definition Berufsunfähigkeit bezieht sich dann immer auf den zuletzt ausgeübten Beruf;

§2 (2) und §2 (5) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Versicherter Beruf (...) ist die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit der versicherten Person.

Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung (...) darauf an, dass sie versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Umorganisation:

Auf Umorganisation wird nicht verzichtet.

§2 (2) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Auf Umorganisation wird nicht verzichtet.Versicherter Beruf (...) ist die zuletzt (...) ausgeübte Tätigkeit (...) Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versichert Person diese Tätigkeit nach zumutbarer Umorganisation ihres bisherigen Arbeitsplatzes oder Tätigkeitsbereichs weiterhin ausüben kann.

Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeitsklausel ist enthalten

§2 (4) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Ist die versicherte Person Beamter des öffentlichen Dienstes, Richter, Berufssoldat oder Berufssoldat auf Zeit, gilt sie auch bei dauernder Dienstunfähigkeit als berufsunfähig. Dienstunfähig ist sie, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig und deshalb wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt oder vorzeitig entlassen worden ist.Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entseht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand oder die vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis wirksam wird. Er endet bei Zeitbediensteten (...) automatisch mit dem Zeitpunkt, zu dem die bei Eintritt der Dienstunfähigkeit maßgebende restliche Dienstzeit endet. (...)

Verzicht auf § 172 VVG

Kein Verzicht

§ 7 (1) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

(...) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und des daraus errechneten Beitrags sind wir (...) berechtigt, den Beitrag nu festzusetzen (...) .

Verzicht auf § 41 VVG

Verzicht auf § 41

§ (5) der Vertragsbedinungen: (Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)

Auf die Anwendung des § 41 (...) verzichten wir

Spätere Erhöhung der Bu-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung

Ist nicht möglich!