§2,1
und 3 der Vertragsbedinungen:
(...) liegt vor, wenn der Versicherte infolge
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalles,
die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens
sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande
ist, seinen Beruf auszuüben (...)Ist der Versicherte sechs
Monate ununterbrochen (...) außerstande gewesen, seinen
Beruf auszuüben, so gilt dieser Zustand von Anfang an als
Berufsunfähigkeit, die Leistungspflicht (...) auslöst
(...) |