Berufswechsel
muss nicht angezeigt werden; Definition Berufsunfähigkeit bezieht
sich auf den versicherten Beruf. Bei Ausscheiden aus dem Beruf ändert
orientiert sich der Versicherer auch am zuletzt ausgeübten
Beruf.
§3 (1) und §3 (3) der Vertragsbedinungen:
(Orginal-Text der Versicherungsbedingungen)
Als versicherter Beruf (...) gilt die berufliche
Tätigkeit, die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles
ausgeübt wurde.
Übt die versicherte Person bei Eintritt
der Berufsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend
nicht aus und ist eine Wiederaufnahme vorgesehen (z.B. Mutterschutz,
Erziehungsurlaub) gilt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als versichert.Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben ausgeschieden,
ohne dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit absehbar ist (...)
kommt es bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf alle
Tätigkeiten an, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung
ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen. |